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Mieterinformation
Unser kleines Schlagwortlexikon
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Autowäsche
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Bauliche Veränderungen
>>> Belästigungen
durch Lärm
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Bereitschaftsdienste
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Ehescheidung
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Eheschließung
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Familienfeier
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Gelbe Säcke
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Hausordnung
>>> Kaution
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Mietrückstände
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Mietvertrag
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Obdachlosigkeit
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Reinigung
>>> Schimmel
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Schlüssel
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Schutz vor Lärm
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Sicherheit
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Spielplatz
>>> Styropor
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Thermostatventile
>>> Tierhaltung
in der Mietwohnung
>>> Tod des
Mieters
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Türspion
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Untermiete
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Versicherung
>>>
Wohnungsbewerbung
>>>
Zahlungsverzug

Autowäsche
Der Mieter darf seinen Wagen nicht
mit Leitungswasser aus dem Hause waschen, da das Leitungswasser
in der Regel nur für den normalen Verbrauch/Gebrauch
bestimmt ist und der Wasserverbrauch jeden einzelnen, bzw.
die Mieterallgemeinheit über die Nebenkosten belastet.
Im übrigen ist es untersagt, auf Höfen und Straßen
Autos zu waschen, um eine Verunreinigung des Grundwassers
zu vermeiden. Dafür stehen ausreichend Autowaschanlagen
zur Verfügung.

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Bauliche
Veränderungen
Grundsätzlich sind alle baulichen
Veränderungen bzw. Modernisierungen in den Wohnungen
durch den Mieter genehmigungspflichtig.
Zu baulichen Veränderungen zählen u.a.:
Das Anbringen von Markisen,
Vordächern, Antennen, insbesondere Parabolspiegeln,
Wanddurchbrüche, Abbruch und Einziehen von nicht
tragenden Raumabtrennungen,
Veränderungen von Wänden, Decken und Fußböden,
Veränderungen an Türen und Fenstern,
Neuverlegen von Elektro- und Sanitärleitungen,
einschließlich Fliesen,
Badezimmerumbauten,
Veränderungen an der Heizungsanlage.
Bauliche Veränderungen, die
der Mieter auf eigene Initiative und Kosten durchführen
möchte, bedürfen einer Vereinbarung zwischen Mieter
und Vermieter. Diese Vereinbarung schreibt fest, welche
Arbeiten durch Fachfirmen durchgeführt werden müssen
und wie mietrechtlich verfahren wird. Diese Vereinbarung
wird ausdrücklich zum Bestandteil des Mietvertrages
erklärt.
Genehmigungen zu baulichen Veränderungen werden durch
die Vermieterin erteilt, wenn diese Veränderungen keine
Belastung für die Mitmieter darstellt und eine Verbesserung
der Mietsache bedeutet. Ein Versicherungsschutz für
Schäden, die durch Maßnahmen der Mieter eintreten,
wird durch die Vermieterin abgelehnt.

Belästigungen
durch Lärm
Belästigungen durch Lärm
führen letztlich zwangsläufig zu Auseinandersetzungen
zwischen den Vertragsparteien. Grundsätzlich zählen
Lärmbelästigungen zum vertragswidrigen Verhalten
des Störers.
Soll z.B. gegen einen Mieter wegen solchen laufenden Lärmstörungen
vorgegangen werden, ist es weder für die notwendige
Abmahnung des störenden Verhaltens, noch für eine
Kündigung oder gar die Unterlassungsklage ausreichend,
wenn lediglich von "laufenden Ruhestörungen"
gesprochen wird. Daher ist zu empfehlen, zumindest Ort,
Datum und Uhrzeit sowie die Art der Störung schriftlich
zu fixieren und dafür weitere Beweise - z.B. durch
schriftliche Bestätigungen der anderen Hausbewohner
- zu sammeln.
Praktische Schwierigkeiten bereitet
häufig die Substantiierung des Vortrages über
die Intensität des Lärms. Auch insoweit ist z.B.
eine pauschale Behauptung, es wäre "sehr laut"
gewesen, regelmäßig nicht ausreichend.
Man kann z.B. herleiten, der Partylärm aus der Nachbarwohnung
war so laut, dass er das Geräusch von in der eigenen
Küche einlaufendem Wasser übertönte.
Da man dieses Geräusch rekonstruieren kann, ergeben
sich daraus Anhaltspunkte für die Lautstärke des
Nachbarlärms.
Können die Lärmstörungen hinreichend substantiiert
vorgetragen und bewiesen werden, so kann der störende
Mieter im Wege der Abmahnung zur Unterlassung weiterer Störungen
aufgefordert werden. Bei weiteren Störungen nach Abmahnung
ist der Vermieter zur Erhebung der Unterlassungsklage (§
541 BGB) und im Falle einer Verletzung der Rechte des Vermieters
zur Kündigung berechtigt (§543 BGB).
Nicht umsonst stellt die Hausordnung die gegenseitige Rücksichtnahme
in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen. Ein Zusammenleben
von vielen Mietern mit unterschiedlichen Charakteren und
Eigenschaften ist überhaupt nur gegeben, wenn Rücksicht
auf den anderen genommen wird.

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Bereitschaftsdienste
Notwendige Reparaturen in den
Wohnungen und den Häusern werden prinzipiell während
der normalen Arbeitszeit der Handwerkerfirmen durchgeführt.
Sollte es außerhalb dieser Arbeitszeit oder auch an
Wochenenden zu schwerwiegenden Havarien, wie z.B.
Ausfall der Heizungsanlage,
Rohrbrüchen,
Totalausfall der gesamten Elektroanlage in der Wohnung,
Verstopfungen der Grundleitung des Hauses
kommen, so können Sie unter
der
Telefonnummer: (03546) 27 40
0
die eingesetzten Havariebereitschaftsdienste
erfahren.
Dort wird Ihnen geholfen.

Ehescheidung
Der ausziehende Mietvertragspartner
kann aus dem Mietverhältnis nur mit dem Einverständnis
seines bisherigen Partners und des Vermieters ausscheiden.
Wird hier nachlässig gehandelt, sind Forderungen, z.B.
nach ausgebliebenen Mietzahlungen, auch gegen den Ehepartner
möglich, der bereits aus der Wohnung ausgezogen ist.
Gleiches trifft zu, wenn sich Ehepartner entscheiden, getrennt
zu leben.
Wir haben dazu ein Formular entwickelt,
welches nach entsprechender Vervollständigung von allen
Mietvertragspartnern zu unterzeichnen ist.
>>>
Teilkündigung

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Eheschließung
Hier ist eine Mitteilung notwendig,
um den Ehepartner ggf. mit in den Mietvertrag aufzunehmen.

Familienfeiern
Bei Familienfeiern muss auf die
Einhaltung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr geachtet werden. Übermäßiger
Partylärm ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter
dem Mieter nach einer erfolglosen schriftlichen Abmahnung
fristlos zu kündigen.
Gartenfeste, die sich im üblichen Umfang halten, müssen
und werden von den Nachbarn hingenommen. Bei besonderen
Anlässen (Hochzeit, Silvester, Fasching) ist auch eine
Störung zumutbar. Natürlich gebietet es die gute
Nachbarschaft, seine Mitmieter im Vorfeld zu informieren
und um Verständnis zu bitten.
Es gibt kein allgemeines Recht, einmal im Monat die Nachtruhe
der Nachbarn stören zu dürfen.

Gelbe
Säcke
Beachten Sie bitte, dass in die
gelben Wertstoffsäcke und -behälter nur Artikel
mit dem grünen Punkt und kein Müll, Tapeten und
anderer Unrat gesammelt werden darf.
Gelbe Säcke mit falschem Inhalt werden vom Entsorger
nicht abgeholt bzw. dem regulären Restmüll hinzugerechnet.

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Hausordnung
Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft
erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner.
Die Hausordnung, die ausdrücklicher Bestandteil des
Mietvertrages ist, ist somit von allen Hausbewohnern einzuhalten.

Kaution
Eine Kaution wird vom Vermieter
nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verlangt,
da gesetzliche Vorschriften über eine eindeutige Verpflichtung
des Mieters zur Leistung einer Kaution nicht existieren.
Der Mieter ist berechtigt, die Geldsumme in drei gleichen
monatlichen Teilleistungen zu erbringen, wobei die erste
Teilleistung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig
ist. Die Geldsumme ist vom Vermieter, getrennt von seinem
Vermögen, bei einem Kreditinstitut zu dem für
Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen
Zinssatz anzulegen.
Derzeit erhebt unsere Gesellschaft keine Kaution.

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Mietrückstände
Leider ist es immer noch notwendig
darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des Mietzinses die
Hauptleistungspflicht des Mieters ist, so dass der Verzug
der Zahlung des Mietzinses eine Leistungsstörung darstellt.
In Verzug setzt sich der Mieter bereits dann, wenn er nicht,
wie im Mietvertrag geregelt und durch Unterschrift beider
Vertragsparteien verbindlich vereinbart, die Miete monatlich
im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag an den Vermieter
entrichtet.
Wird dies nicht eingehalten, ergehen
nach entsprechender Mahnung gerichtliche Mahnbe-scheide,
bzw. der Gerichtsvollzieher kommt ins Haus, es wird nach
einer fristlosen Kündi-gung infolge nicht unerheblichen
Zahlungsverzuges Klage beim Amtsgericht auf Zahlung der
Rückstände, der künftigen Nutzungsentschädigung
und auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben.
Diese zusätzlichen Kosten hat ebenfalls der Schuldner
zu tragen.
Kommt der Mieter in Zahlungsschwierigkeiten,
soll zuerst geprüft werden ob evtl. Anspruch auf Wohngeld
oder gar Sozialhilfe besteht.
Dazu wendet sich der Mieter bitte an die zuständigen
Mitarbeiter der Wohngeldstelle des Landkreises im Lübbener
Beethovenweg bzw. an das Sozialamt der Stadt Lübben
im Rathaus.
Um die Verhältnisse zu ordnen,
kann auch der Kontakt zu einer Schuldnerberatung hilfreich
sein.
>>>
Sorgentelefon

Mietvertrag
Der Mietvertrag regelt die Rechte
und Pflichten zwischen Mieter und Vermieter zur Benut-zung
einer Wohnung zu einem bestimmten Mietpreis. Die Mietvertrag
muss enthalten:
die Vertragsparteien,
die genaue Bezeichnung der Lage der Wohnung,
die vereinbarte oder bestimmbare Miete sowie der
Nebenkosten,
den Beginn des Mietverhältnisses,
die Unterschriften der Mietvertragspartner.

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Obdachlosigkeit
Der Verlust der Wohnung
steht meist am Ende einer Kette von Schicksalsschlägen,
welche zu finanziellen Schwierigkeiten und Mietrückständen
führen - weil die Partner sich trennen, durch Verlust
des Arbeitsplatzes. Der eine steht ohne Wohnung da oder
für beide reicht das Geld nicht aus. Am Ende stehen
oft Kündigung und Wohnungslosigkeit. Hier soll daher
auf die Schlagworte "Mietrückstände"
und "Ehescheidung"
verwiesen werden.

Reinigung
Haus und Grundstück sind
sauber zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen
Haubewohner unverzüglich zu beseitigen. Wenn die Reinigung
des Treppenhauses nicht vom Vermieter übernommen wird,
haben die Bewohner der Etagen für die Reinigung des
vor ihren Wohnungen liegenden Vorplatzes und der nach der
nächsten unteren Etage führenden Treppe zu sorgen.
Die Bewohner des Erdgeschosses sind für die Reinigung
des Erdgeschossflures bis zum Hauseingang zuständig.
Wohnen in der selben Etage mehrere Mietparteien, so haben
sie die Reinigung abwechselnd auszuführen.

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Schimmel
hat keine Chance
Schimmelbildung in der Wohnung
ist ein Problem, welches Mieter und Vermieter gleichermaßen
beunruhigt. Hier viel Wissenswertes und einige Hinweise
zum Thema.
Trockene Fakten zur feuchten
Raumluft
Hätten Sie das gewusst?
Pro Tag verdunstet eine mittelgroße Zimmerpflanze
1/3 Liter Wasser. Ein Mensch
bringt es während der Nachtstunden schlafend auf die
gleiche Menge und bei leichter Tätigkeit auf einen
ganzen Liter Wasser. Die Wäsche auf dem Trockenständer
gibt bis zum Einräumen in den Schrank sogar 3 ½
Liter Wasser an die Umgebung ab. In einem 3-Personenhaushalt
summieren sich alle Feuchtigkeitsquellen schnell auf täglich
etwa 6 bis 8 Liter. Und all diese Feuchtigkeit hängt
unsichtbar in der Zimmerluft und verursacht nicht nur ein
klammes Raumklima, sondern schafft, wenn sie sich an kühlen
Wänden und in Zimmerecken niederschlagen kann, optimale
Wachstumsvoraussetzungen für Schimmelpilze. Darum muss
der Wasserdampf zum Fenster heraus, bevor er Schaden anrichten
kann.
Nun sind moderne Fenster dicht und damit gut für die
sparsame Heizkostenabrechnung.
Andererseits verhindern diese aber im Gegensatz zu ihren
Vorgängern den ständigen leichten Zug - und damit
den ständigen Luftaustausch durch die Fugen. Diese
Aufgabe muss der Mieter selbst in die Hand nehmen.
Luftaustausch durch Stoßlüften
Für einen schnellen
und gründlichen Luftaustausch sollte schon mindestens
zweimal täglich die Fenster sperrangelweit geöffnet
werden. Dies z.B. morgens nach dem Aufstehen und abends
vor dem zu Bett gehen. Während dieser Zeit sollten
die Heizkörper zugedreht werden. Die Sorge vor dem
Wärmeverlust ist dabei unbegründet, denn die Wände
und Möbel der Wohnung heizen mit ihrer gespeicherten
Wärme die neue, trockenere Luft schnell wieder auf.
So geht weniger Energie verloren als durch eine Dauerlüftung
mit angekippten Fenstern.
Dieses Dauerlüften mit angekippten Fenstern hat, natürlich
vor allem in der kalten Jahreszeit, ein weiteres Problem.
Zum einen kommt es kaum zu einem zügigen, kompletten
Luftaustausch bis hinter jedes Möbelstück und
in jede Zimmerecke, zum anderen kühlt die Wand rund
um das Fenster besonders stark aus. Feuchtigkeit schlägt
sich nieder, was direkt zu einem Schimmelbefall führen
kann.
Effektiv Heizen
Eine weitere Ursache für
Schimmelpilz-Wachstum ist extrem sparsames Heizen. Dort,
wo Räume stark auskühlen - sei es über Nacht
oder weil sie von den Mietern nur selten genutzt werden
- schlägt sich die Luftfeuchtigkeit an den kalten Wänden
nieder. Schimmel ist meist die Folge. Die Raumtemperatur
sollte auch hier tagsüber wenigsten bei 18 - 20 Grad
liegen.
Möbel am richtigen
Platz
Noch ein Wort zum Thema Luftzirkulation:
Feuchte Raumluft findet keinen Weg nach draußen, wenn
sie an freier Bewegung gehindert wird. Nicht umsonst tritt
Schimmel oft in verbauten Zimmerecken und hinter Möbeln
auf. Großflächige Schrankwände sollen darum
immer mindestens fünf Zentimeter Abstand zur Wand haben.
Fünf Tipps für
ein gutes Klima
Stoßlüften statt
Dauerlüften; richtiges Lüften spart Energie.
Alle Fenster dabei mindestens zweimal am Tag 5 bis 10 Minuten
weit öffnen und möglichst für Durchzug sorgen.
Die Heizkörperventile während des Stoßlüftens
schließen.
Auch unbenutzte Räume nicht auskühlen lassen.
Sollte Schimmel auftreten, bitte den Vermieter verständigen;
wir wollen die Ursachen
prüfen.

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Schlüssel
Zur ordnungsgemäßen
Gebrauchsgewährung als Hauptpflicht des Vermieters
gehört auch die Überlassung der Schlüssel
für die Haus- und Wohnungstür sowie sonstiger
verschließbarer Räume. Benötigt der Mieter,
etwa wegen der Größe seiner Familie, zusätzliche
Schlüssel, darf er sie auf seine Kosten anfertigen
lassen. Bei der Räumung des Mietobjektes ist der Mieter
verpflichtet, sämtliche Schlüssel zurückzugeben,
auch etwaige zusätzlich angefertigte.
Fehlende Schlüssel hat der Mieter dem Vermieter zu
ersetzen.

Schutz
vor Lärm
Unbedingte Ruhe ist im Interesse
aller Mieter in der Mittagszeit (13.00 - 15.00 Uhr) und
ab 22.00 Uhr bis morgens 7.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen
möglichst bis 9.00 Uhr einzuhalten.
Insbesondere ist das Musizieren in dieser Zeit zu unterlassen.
Fernseh-, Radio- und Tonträgergeräte sind stets
auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Dies gilt
besonders bei geöffneten Fenstern. Die Benutzung dieser
Geräte im Freien - auf Balkonen, Loggien oder im Garten
- darf die Hausbewohner und Nachbarn nicht stören.
Sind bei Arbeiten belästigende Geräusche nicht
zu vermeiden, so sind diese auf werktags, außerhalb
der Ruhezeiten zu beschränken.
Kinder und Jugendliche sollen angehalten werden, das Spiele
und Lärmen im Treppenhaus und Keller zu unterlassen.

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Sicherheit
Die Haus- und ggf. Nebeneingangstüren
sind zwischen 2000 - 600 Uhr geschlossen zu halten. Hierfür
ist jeder Hausbewohner oder deren Besucher, die das Haus
betreten oder verlassen, verantwortlich.
Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure müssen
von Fahrrädern, Kinderwagen und anderen Gegenständen
freigehalten werden, damit diese ihren Zweck als Fluchtweg
erfüllen können.
Kleinkrafträder o.ä. dürfen auch nicht vorübergehend
in den Miet-, Keller- und Nebenräumen untergestellt
werden.
Leicht entzündbare Gegenstände und Flüssigkeiten
dürfen weder im Keller noch auf dem Boden aufbewahrt
werden.
Das Betreten des Daches ist den Mietern oder von denen Beauftragten
nicht gestattet.
Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen,
Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden
Flächen zu unterlassen.
Blumenkästen müssen sachgerecht und sicher angebracht
sein. Gießwasser sollte nicht Ihre Nachbarn beeinträchtigen.

Spielplätze
/ Bolzplatz
Lärm und Geräusche von
einem herkömmlichen Spielplatz müssen hingenommen
werden. Spielplätze - auch in reinen Wohngebieten -
sind nicht nur zulässig, sondern auch geboten, um den
Kindern gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zu Ihrer Wohnung zu schaffen.
Gleiches gilt auch für einen Bolzplatz, wobei aber
das Gebot der Rücksichtnahme beachtet werden sollte.

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Styropor
Das Anbringen von Styroporplatten
und -paneelen ist aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes
zu unterlassen. Auch ist bei einem Auszug jegliches Styropor
einschließlich der Klebereste zu entfernen, was üblicherweise
zu teilweise erheblichen Putzschäden führt.

Thermostatventile
Nach dem Einbau von Thermostatventilen
in unseren Häusern sind die bisherigen Erfahrungen
mit Handregulierventilen so nicht mehr anzuwenden.
Die Wirkungsweise ist eine ganz andere.
Der auf dem fest mit dem Heizkörper verbundenen Ventil
befindliche Thermostat (-regler) passt die Wärmeabgabe
des Heizkörpers dem Wärmebedarf des Raumes an.
In dem Thermostat befindet sich ein kleiner Behälter,
welcher prinzipiell funktioniert wie ein Bimetall in einem
Reglerbügeleisen. Bei Erwärmung dehnt sich der
Behälter und schließt das Ventil. Bei entsprechender
Abkühlung hingegen zieht sich der Hehälter wieder
zusammen und öffnet entsprechend das Heizkörperventil.
Zur Gewährleistung einer richtigen Funktion der Thermostate
ist folgendes zu beachten:
Die Thermostate dürfen nicht durch Gardinen oder Möbel
abgedeckt werden. Die Raumluft muss den Thermostaten ungehindert
zuströmen können. Durch einen Wärmestau würde
somit das Ventil geschlossen werden und der Heizkörper
würde kalt ohne dass der Wohnraum die erwünschte
Temperatur hat.

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Tierhaltung
in der Mietwohnung
Über die Tierhaltung in den
Mietwohnungen gehen die Meinungen weit auseinander. Selbst
die Rechtsprechung weist hierzu keine klare und eindeutige
Linie aus. Grundsätzlich muss zwischen Kleintieren,
wie Wellensittiche, Hamster und Zierfische, sowie der Haltung
von Hunden und Katzen unterschieden werden.
Die Kleintierhaltung ist unstrittig.
Daher gilt: Die Tierhaltung, speziell
von Hunden und Katzen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.
In unseren Wohnblöcken ist die Haltung von Hunden und
Katzen grundsätzlich untersagt.

Tod
des Mieters
Der Mietvertrag wird vererbt.
Er endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Vermieter
und Erben haben das Recht zur Kündigung. Der Ehegatte
des verstorbenen Mieters führt den Mietvertrag allein
fort; muss den Vermieter aber vom Tod des Partners in Kenntnis
setzten.

Türspion
Der Vermieter gestattet dem Mieter
- soweit nicht bereits vorhanden - den fachgerechten Einbau
eines Türspions, da für den Mieter ein schützenswertes
Interesse besteht, zu wissen, wer vor der Tür steht.

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Untermiete
Ein Untermietverhältnis liegt
vor, wenn der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einer
dritten Person gegen Entgelt überlässt.
Grundsätzlich ist der Mieter nicht berechtigt, ohne
Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der gemieteten Sache
einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache
weiterzuvermieten.

Versicherung
Bei Schäden in der Wohnung,
die das Mobiliar betreffen (Auslegware, Teppiche und Möbel)
ist die persönliche Hausratsversicherung zu verständigen.
Falls nicht anders vereinbart, kommt die Hausratsversicherung
für Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm
und Hagel sowie für Einbruchdiebstahl und Vandalismus
auf. Versichert ist in der Regel der komplette Hausrat,
von Möbeln bis zu Gardinen, Wäsche, Elektrogeräte,
Musikinstrumente und Sportgeräte. "Leitungswasserschäden"
sollten in der Versicherung ausdrücklich enthalten
sein, denn Leitungswasser, ob aus der Waschmaschine, einem
defekten Ventil oder über den Badewannenrand , ist
eine der häufigsten Schadensquellen.
Bei Schäden, welche die gemietete Wohnung betreffen
ist eine persönliche Vorsprache bei der Leiterin Wohnungswirtschaft
unserer Gesellschaft erforderlich.
Fragen Sie telefonisch an !
( 03546 - 27 40 17 Frau Tschirschke )
Was ist im Schadensfall
zu tun?
Geben Sie Ihrem Versicherer
alle wichtigen Auskünfte und Belege.
Zeigen Sie jeden Einbruch oder Raub bei der Polizei
an.
Lassen Sie abhanden gekommene Sparbücher, Geld-
und Kreditkarten sofort bei Ihrer Bank sperren.
Die
Privat-Haftpflichtversicherung bezahlt Schäden, die
man Nachbarn zugefügt hat. Beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung
sollte beachtet werden, dass "Mietsachschäden"
eingeschlossen sind.

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Wohnungsbewerbung
Sollte Ihrerseits interesse für
die Anmietung einer Wohnung in unserem Wohnungsbestand bestehen,
bitten wir um Beachtung folgender Hinweise, damit bei der
Vertragsunterzeichnung keine Fragen offen bleiben:
1. Unsere Wohnungen werden in einem malermäßig
vorbereiteten - untapezierten - Zustand sowie ohne Herd
übergeben.
2. Tierhaltung - insbesondere Hunde und Katzen - bedarf
der Zustimmung des Vermieters. In unseren Wohnblöcken
ist die Hunde- und Katzenhaltung grundsätzlich untersagt.
3. Das Anbringen von Styroporplatten und Edelputzen an Decken
und Wänden ist aus Gründen des Brandschutzes und
der Nachnutzungnicht gestattet.
4. Ein Namensschild an der Wohnungseingangstür darf
grundsätzlich nicht angebracht werden. Der Mietername
ist an der Wohnungsklingel ersichtlich und wird vom Vermieter
veranlasst.
5. Bagatellschäden sind im Einzelfall bis 75,00 €
und jährlich bis zu 150,00 € vom Mieter zu tragen.
6. Die erste Monatsmiete ist bei Übergabe der Wohnungsschlüssel
bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages an der Kasse in bar
einzuzahlen.
Finden diese Hinweise bei Ihnen
Zustimmung, würden wir uns freuen, Sie als Mieter in
unserem Wohnungsbestand begrüßen zu können.
Fragen Sie telefonisch an !
( 03546 - 27 40 20 Frau Kasubke )
Füllen Sie das Antragsformular
aus !
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Wohnungsantrag
Oder Sie sprechen am besten zu
unseren Öffnungszeiten
Dienstag von 9.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr, sowie
Donnerstag von 13.00 - 15.00 Uhr
bei uns persönlich vor.

Zahlungsverzug
Die schwerwiegendste Folge des
Verzuges mit der Mietzinszahlung ist die fristlose Kündigung
des Mietverhältnisses nach § 543 BGB.
Sie ist zulässig, wenn der Mieter entweder für
zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des
Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils davon in
Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr
als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses
in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der
den Mietzins für zwei Monate erreicht.

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